Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.07.2007 – StbSt (R) 3/06

Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

ja

Veröffentlichung:

ja

Kommt ein Steuerberater einem gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG gestellten Auskunftsverlangen des Geschäftsführers einer Steuerberaterkammer nicht nach, der nicht persönliches Mitglied der Kammer ist, stellt dies selbst dann keine sankti- onsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von § 89 Abs. 1 StBerG dar, wenn der Geschäftsführer durch die Sat- zung zum Organ der Steuerberaterkammer bestimmt ist (Fort- führung von BGHSt 33, 225).

BGH, Urteil vom 19. Juli 2007

StbSt (R) 3/06 OLG Düsseldorf

StbSt (R) 3/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 19. Juli 2007 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen Berufspflichtverletzung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-

desgerichtshof hat in der Sitzung vom 19. Juli 2007, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Häger,

Richter Prof. Dr. Jäger,

Steuerberater Dr. Große-Hokamp,

Steuerberater Heuermann

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Steuerberaters,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des

Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-

chen

beim Oberlandesgericht Düsseldorf

vom

26. September 2006

a) dahingehend abgeändert, dass der Schuldspruch

wegen einer Berufspflichtverletzung gemäß § 80

Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG

entfällt;

b) im Ausspruch über die Höhe der Geldbuße aufge-

hoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an einen anderen für Steuerberater- und

Steuerbevollmächtigtensachen zuständigen Senat beim

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

des Landgerichts Münster (Westfalen) hat den Steuerberater durch Urteil

vom 31. Mai 2005 einer gegenüber einem Mandanten begangenen Berufs-

pflichtverletzung schuldig gesprochen; es hat ihm hierfür einen Verweis erteilt

und gegen ihn eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt. Auf die Berufung der

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat der Senat für Steuerberater- und

Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf bei

gleichzeitiger Verwerfung der Berufung des Steuerberaters den Schuld-

spruch – abweichend von der Rechtsansicht des Landgerichts – dahinge-

hend erweitert, dass der Steuerberater auch einer Berufspflichtverletzung

gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG schuldig ist. Der

Steuerberater habe von der Geschäftsführerin der Steuerberaterkammer

Westfalen-Lippe unterzeichnete Auskunftsverlangen entgegen § 80 Abs. 1

Satz 2 StBerG pflichtwidrig nicht beantwortet. Den Ausspruch über die be-

rufsgerichtlichen Maßnahmen hat es aufrechterhalten. Mit der vom Oberlan-

desgericht gemäß § 129 Abs. 2 StBerG zugelassenen Revision beanstandet

der Steuerberater die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich gegen

die Verurteilung insgesamt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersicht-

lichen Teilerfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Oberarzt R. , ein langjähriger Mandant des Beschwerdeführers,

wies diesen im Sommer 1998 darauf hin, dass seine Nebeneinkünfte aus der

Erstellung von Gutachten von seinem Arbeitgeber seinem Bruttoeinkommen

zugerechnet und in den Lohnsteueranmeldungen erfasst würden. Als der

Zeuge R. von einer Kollegin Ende des Jahres 2003 erfuhr, dass deren

Gutachterhonorare nicht nur als Gehalt über die Lohnsteuer, sondern dar-

über hinaus nochmals als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit versteuert

worden seien, befürchtete er, das Finanzamt Siegen könnte bei ihm in glei-

cher Weise zu seinen Lasten vorgegangen sein. Er bat deshalb den Be-

schwerdeführer um Überprüfung der ergangenen Steuerbescheide und

schickte ihm zu diesem Zweck Anfang Januar 2004 seine Gehaltsabrech-

3

nungen für die Zeit ab 1998 zu. Ende Januar 2004 wurden Oberarzt R. ein

mit der Aufforderung zur Nachzahlung verbundener Einkommensteuerbe-

scheid für 2002 sowie ein Vorauszahlungsbescheid für 2004 zugestellt. Der

Beschwerdeführer reagierte weder auf die Übersendung der Gehaltsabrech-

nungen noch auf die ihm ebenfalls übermittelten Steuerbescheide und ließ

auch weitere Schreiben seines Mandanten vom Februar 2004, darunter eine

Auflistung des Arbeitgebers über die versteuerten Honorarzuwendungen,

trotz eindringlicher Mahnungen unbeantwortet. Oberarzt R. legte im Hin-

blick auf den drohenden Fristablauf einen von ihm selbst begründeten Ein-

spruch gegen beide Steuerbescheide ein.

4

Erst nachdem sich ein Sachbearbeiter des Finanzamts Siegen auf den

Einspruch des Zeugen R. hin bei dem Beschwerdeführer gemeldet und um

Übersendung der Bezügeabrechnungen für das Jahr 2002 gebeten hatte,

wandte sich dieser mit einem Schreiben vom 2. März 2004 an das Finanz-

amt. Am selben Tag setzte das Finanzamt die Vollziehung des Einkommen-

steuerbescheids aus. Im April 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid für

das Jahr 2002 berichtigt. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999

bis 2001 waren bereits bestandskräftig geworden. Insoweit leistete die Haft-

pflichtversicherung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines außer-

gerichtlichen Vergleichs an den Zeugen R. Schadensersatz in Höhe von

4.000 Euro.

5

2. Bereits Anfang März 2004 beschwerte sich Oberarzt R. bei der

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe über den Steuerberater. Daraufhin

forderte die Steuerberaterkammer den Steuerberater mit Schreiben vom

11. Mai, 7. Juni, 26. Juli und 10. August 2004, die jeweils von ihrer Ge-

schäftsführerin, einer Assessorin (Volljuristin), unterzeichnet waren, unter

Hinweis auf § 80 StBerG zur Stellungnahme auf. Dieses Vorgehen beruht auf

einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Steuerberaterkammer vom

6. Juni 1986, mit dem in § 4 Abs. 2 der Satzung bestimmt wurde, dass der

jeweilige Geschäftsführer zum Organ der Steuerberaterkammer zur Wahr-

8

nehmung der Aufgaben gemäß § 80 Satz 2 StBerG a.F. (§ 80 Abs. 1

Satz 2 StBerG n.F.) bestellt

ist. Diese Satzungsänderung wurde am

9. Juli 1986 vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehör-

de gemäß § 78 Satz 2 StBerG genehmigt. Alle vier Schreiben der Steuerbe-

raterkammer ließ der Steuerberater unbeantwortet.

II.

Die zulässig erhobene Revision des Steuerberaters führt zur Reduzie-

rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe

der Geldbuße; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Steuerberater habe eine

Berufspflichtverletzung begangen, indem er die Schreiben der Steuerbera-

terkammer unbeantwortet ließ, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Allerdings sind Steuerberater gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG

verpflichtet, in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf Verlangen dem Vor-

stand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Steuerberater-

kammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs

Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie

dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden. Ein die-

sen Anforderungen entsprechendes Auskunftsverlangen hat der betroffene

Berufsangehörige zu beantworten. Im Antwortschreiben hat er zumindest

mitzuteilen, ob er die Auskunft verweigere (BGH, Urteil vom 3. Juli 1989

– StbSt (R) 1/89;

FG Düsseldorf, Urteil

vom

15. Januar

2003

2 K 3915/02 StB). Lässt ein Berufsangehöriger ein solches Auskunftsver-

langen schuldhaft unbeantwortet, verletzt er seine beruflichen Pflichten. Ge-

gen ihn ist dann ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten, wenn nicht

seine Schuld gering ist und der Vorstand eine Rüge für ausreichend erachtet

(§ 81 Abs. 1 StBerG). Die Ahndung einer solchen Berufspflichtverletzung

durch Rüge seitens des Vorstandes oder mit berufsgerichtlichen Maßnah-

men im Sinne der §§ 89, 90 StBerG ist erforderlich, damit die Steuerberater-

kammer die ihr zugewiesene Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten

ihrer Mitglieder zu überwachen (vgl. § 76 Abs. 1 a.E., Abs. 2 Nr. 4 StBerG),

effektiv wahrnehmen kann (vgl. Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz

5. Aufl. § 80 Rdn. 2 f.; Goez in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/ Goez/Willer-

scheid, Steuerberatungsgesetz 2. Aufl. § 80 Rdn. 1 f., 4; Burhoff in Pe-

ter/Charlier, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. 44. Lfg./1998 § 80 Rdn. 1; vgl.

auch FG Düsseldorf aaO für Vermittlungssachen im Sinne des § 76 Abs. 2

Nr. 3 StBerG). Denn im Gegensatz zur Regelung in § 57 BRAO, wonach im

anwaltlichen Berufsrecht die Rechtsanwaltskammer in derartigen Fällen ein

Zwangsgeld festsetzen kann, stünde der Steuerberaterkammer andernfalls

keine Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung.

9

b) Die Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens der Steuerberater-

kammer durch einen Berufsangehörigen stellt indes nur dann eine Verlet-

zung der Berufspflichten dar, wenn das Auskunftsverlangen den Anforderun-

gen des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG entspricht. Dies ist hier nicht der Fall.

10

aa) Die Tatsache, dass die ein Auskunftsverlangen enthaltenden

Schreiben der Steuerberaterkammer von der Geschäftsführerin unterschrie-

ben wurden, genügte für sich allein nicht, um die Auskunftspflicht des Be-

schwerdeführers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auszulösen. Denn ein

Steuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem Vor-

stand, dem satzungsmäßig dazu bestimmten Organ der Steuerberaterkam-

mer oder einem beauftragten Vorstands- oder Organmitglied ausgehen

(BGHSt 33, 225). Zu diesem Personenkreis gehört der (angestellte) Ge-

schäftsführer einer Steuerberaterkammer nicht (BGH aaO; vgl. auch BGHSt

50, 230, 232 zu § 56 BRAO).

11

bb) Die Möglichkeit, einen Angestellten der Steuerberaterkammer mit

der Wahrnehmung der Aufgaben des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG zu beauf-

tragen, ist – im Gegensatz zur Wirtschaftsprüferkammer (vgl. § 62 WPO), für

die der Gesetzgeber dies im Jahr 2003 normiert hat (BGBl I, 2446) – gesetz-

lich nicht vorgesehen. Diese Regelung soll lediglich den Mitarbeitern der Lan-

desgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer die Durchführung von An-

hörungen ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/1241, S. 39). Es bedarf hier kei-

ner Entscheidung, ob die Nichtbeachtung eines aufgrund einer entsprechen-

den Regelung ausgesprochenen Auskunftsersuchens eine sanktionsbewehr-

te Berufspflichtverletzung darstellen könnte.

12

cc) Auch der Umstand, dass in § 4 Abs. 2 der Satzung der Steuerbe-

raterkammer Westfalen-Lippe ohne jegliche Einschränkung der jeweilige Ge-

schäftsführer zum Organ bestimmt wird und ihm die Aufgaben des § 80

Abs. 1 Satz 2 StBerG übertragen werden, bewirkt nicht, dass der Beschwer-

deführer zur Beantwortung des Auskunftsverlangens der Geschäftsführerin

verpflichtet war. Denn Auskunftsverlangen, die von einer Person ausgehen,

die kein persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist, können auch

dann keine sanktionsbewehrte Auskunftspflicht auslösen, wenn diese Person

– wie hier – durch Satzung ausdrücklich zum Organ bestellt wurde (vgl. Ci-

chon/Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, 79. Ergänzungslieferung

Februar 2002 § 80 StBerG, B 1172.1; a. A. Goez aaO Rdn. 21; Burhoff aaO

Rdn. 2; Gehre/von Borstel aaO Rdn. 9). Der Umstand, dass die Satzungsbe-

stimmung des § 4 Satz 2 durch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, ist insoweit ohne Bedeu-

tung (vgl. Gehre/von Borstel aaO § 78 Rdn. 7).

13

Die Steuerberaterkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts

(§ 73 Abs. 2 Satz 2 StBerG) auch im Rahmen des ihr eingeräumten Selbst-

verwaltungsrechts an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar

gibt sich die Steuerberaterkammer ihre Satzung selbst (§ 78 Satz 1 StBerG)

und ist sie dabei in der Ausgestaltung weitgehend frei (vgl. Goez aaO § 78

Rdn. 8). Gleichwohl darf die Satzung nicht höherrangigem Recht widerspre-

chen. Dem genügt die Satzung hier nicht vollständig; sie bedarf einschrän-

kender Auslegung: § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ist dahingehend auszulegen,

dass die Mitglieder des Organs der Steuerberaterkammer persönlich ange-

hören müssen, damit die Nichtbeachtung eines von ihnen ausgehenden

Auskunftsverlangens sanktionsbewehrt ist. Das Auskunftsverlangen von Ge-

schäftsführern einer Steuerberaterkammer, die diese Voraussetzungen nicht

erfüllen, verpflichtet dagegen den Adressaten nicht zur Beantwortung. Dies

folgt aus der Gesetzessystematik (dazu unter (1)) sowie dem Normzweck

des § 80 StBerG im Lichte des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit des

Art. 12 Abs. 1 GG und unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung

(dazu unter (2)).

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(1) Die Steuerberaterkammern dürfen aufgrund ihrer Satzungsauto-

nomie (§ 78 Satz 1 StBerG) weitere Organe neben der Mitgliederversamm-

lung und dem Vorstand bilden (vgl. Gehre/von Borstel aaO § 78 Rdn. 4).

Auch die Aufgabe, in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache von den Mit-

gliedern der Steuerberaterkammer Auskünfte zu verlangen, kann nach der

ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf

ein hierfür bestimmtes Organ übertragen werden.

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(a) Eine ausdrückliche Beschränkung des Personenkreises, aus dem

die Mitglieder des Organs bestimmt werden können, enthalten die Vorschrif-

ten der §§ 73 ff. StBerG – im Unterschied zur Regelung über die Besetzung

des Vorstands (§ 77 StBerG) – nicht. Da diesem Organ jedoch im Rahmen

des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG dieselben Befug-

nisse zustehen wie dem Vorstand oder einem beauftragten Vorstandsmit-

glied, dürfen angesichts des in einem verpflichtenden Auskunftsverlangen

liegenden nicht unerheblichen Eingriffs in die Berufsausübung des betroffe-

nen Steuerberaters (vgl. BGHSt 33, 225, 226) keine geringeren Anforderun-

gen an die Qualifikation des Organmitglieds gestellt werden, als sie für ein

Vorstandsmitglied bestehen.

16

Gemäß § 77 Satz 2 StBerG kann zum Mitglied des Vorstandes nur

gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Zu

diesem Personenkreis gehören gemäß § 74 Abs. 1 StBerG Steuerberater

und Steuerbevollmächtigte, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Steu-

erberaterkammer haben oder in deren Bereich bestellt worden sind. Hinzu

kommen gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 2, 3 StBerG Rechtsanwälte,

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und besonders befähigte Personen

anderer Fachrichtungen, sofern sie Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder

persönlich haftender Gesellschafter einer im Zuständigkeitsbereich der Steu-

erberaterkammer ansässigen Steuerberatungsgesellschaft sind.

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(b) Auch der Vergleich mit den Beratungs- und Belehrungssachen

(§ 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG) sowie den Vermittlungssachen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2

und Nr. 3 StBerG) spricht dafür, dass als Mitglieder eines Organs im Sinne

des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG lediglich persönliche Mitglieder der Steuerbe-

raterkammer, die auch als Vorstand wählbar wären, in Betracht kommen.

Denn nach der Regelung des § 76 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz StBerG

können die vorgenannten Aufgaben nur auf Vorstandsmitglieder und damit

auf persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer übertragen werden. Da

die Eingriffsintensität von Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 80

Abs. 1 StBerG in Aufsichts- und Beschwerdesachen nicht geringer ist, kön-

nen aus gesetzessystematischen Gründen an die Eignung der Organmitglie-

der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG keine geringeren Anforderungen ge-

stellt werden.

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(c) Ein Vergleich mit den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsord-

nung führt zum selben Ergebnis. Nach der dem § 80 Abs. 1 StBerG ver-

gleichbaren Regelung des § 56 Abs. 1 BRAO dürfen nur Vorstandsmitglieder

der Rechtsanwaltskammer Auskunft von den Mitgliedern verlangen (vgl.

BGHSt 50, 230, 231). Dem Vorstand dürfen aber – wie bei den Steuerbera-

terkammern – nur Kammermitglieder angehören (§ 65 Nr. 1 BRAO). Auch die

Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 2 BRAO

kann nur vom Vorstand oder vom Präsidenten, der ebenfalls selbst Kam-

mermitglied sein muss (§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 65 Nr. 1 BRAO), ausgesprochen

werden.

19

(d) Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich mit den Regelun-

gen der Wirtschaftsprüferordnung. Die Möglichkeit, einen Geschäftsführer

zum Organ der Berufskammer zu bestellen, ist auch dort gesetzlich nicht

vorgesehen (vgl. § 62 WPO). Im Übrigen lassen die insgesamt anders aus-

gestalteten Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu Kammeranfragen

und Reaktionen auf Zuwiderhandlungen und die differierende Organisations-

struktur der Wirtschaftsprüferkammer eine Übertragung der in diesem Be-

reich geltenden Grundsätze auf die die Steuerberaterkammern betreffenden

Regelungen ohnehin nicht ohne weiteres zu.

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(2) Auch aus dem Normzweck des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ergibt

sich, dass den dort erwähnten Organen ausschließlich persönliche Mitglieder

der Steuerberaterkammer angehören dürfen.

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(a) Die den Mitgliedern der Steuerberaterkammer durch § 80

Abs. 1 StBerG auferlegten Pflichten dienen der Überwachung der Berufs-

pflichten durch die Steuerberaterkammer. Zur Sicherung der Effektivität die-

ser Überwachung stellt bereits die Verletzung der Pflichten aus § 80 StBerG

eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung dar

(siehe oben Ab-

schnitt II.1.a)). Aus diesem Grund handelt es sich bei einem Auskunftsver-

langen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht lediglich um eine den betrof-

fenen Berufsangehörigen nicht beschwerende vorbereitende Maßnahme.

Vielmehr greift schon das Auskunftsverlangen unmittelbar in die Berufsaus-

übungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des betroffenen Berufsangehörigen ein.

Nicht ausschlaggebend ist insoweit, dass die nachfolgende Entscheidung

darüber, ob ein Rügeverfahren (§ 81 StBerG) durchgeführt oder ein berufs-

gerichtliches Verfahren (§§ 89 ff. StBerG) eingeleitet werden soll, dem Vor-

stand obliegt, und das Auskunftsverlangen diese Entscheidung lediglich vor-

bereiten soll (a. A. Goez aaO Rdn. 21).

2222

Angesichts des mit einem Auskunftsverlangen verbundenen Eingriffs

in die Berufsausübungsfreiheit des Adressaten muss bereits diejenige Per-

son, welche die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens prüft, beurteilen

können, ob der zugrunde liegende Sachverhalt grundsätzlich geeignet ist,

eine berufsrechtliche Maßnahme gemäß §§ 81, 89 ff. StBerG zu rechtferti-

gen. Insbesondere bedarf es bei Beschwerdesachen einer inhaltlichen Vor-

prüfung, die die Fähigkeit zur Unterscheidung von im Ansatz haltlosen Ein-

gaben und Beschwerden mit berufsrechtlich relevantem Hintergrund sowie

zur rechtlichen Bewertung des mit einer Beschwerde vorgetragenen Sach-

verhalts erfordert. Eine Prüfung lediglich der formellen Voraussetzungen ei-

nes Auskunftsverlangens wird der Grundrechtsrelevanz dieser Maßnahme

nicht gerecht. Vielmehr bedarf es bei der erforderlichen Vorprüfung der

Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld eines Steuerberaters. Bereits die

Formulierung des Auskunftsverlangens erfordert eine ausreichende fachliche

und berufliche Kompetenz, die bei einem nicht berufsangehörigen Geschäfts-

führer nicht in jedem Fall gewährleistet ist (vgl. Cichon/Späth aaO).

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(b) Demnach gehört bereits das Auskunftsverlangen zum Kernbereich

der Berufsaufsicht als wesentlichem Teil der beruflichen Selbstverwaltung.

Gerade die Einordnung dieser Maßnahme als Selbstverwaltungsaufgabe

gebietet aber grundsätzlich, wie dies auch bei der Ausübung des Rügerechts

(§ 81 StBerG) und bei Verhängung berufsgerichtlicher Maßnahmen (§ 95

Abs. 4 Satz 2, § 96 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 100 StBerG)

der Fall ist, die Mitwirkung eines Berufsangehörigen. Diese Mitwirkungsver-

pflichtung ist auch notwendige Folge der Zwangsmitgliedschaft in der Steu-

erberaterkammer: Wenn ein Steuerberater sich der Berufsaufsicht durch die

Steuerberaterkammer als der beruflichen Selbstverwaltung von Berufsange-

hörigen unterwerfen muss, muss auch gewährleistet sein, dass Maßnahmen

der Steuerberaterkammer, die in seine Rechte eingreifen, nur von Kammer-

mitgliedern getroffen werden.

24

(3) Die dargestellte Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG sichert

zudem, dass die Mitglieder des Organs die für eine sachgerechte Vorprüfung

erforderliche Qualifikation besitzen. Andernfalls wäre im Hinblick auf den in

einem sanktionsbewehrten Auskunftsverlangen liegenden nicht unerhebli-

chen Grundrechtseingriff vor Bestellung eines Organmitglieds jeweils eine

Einzelfallüberprüfung von dessen fachlicher Eignung nötig. Während neben

Steuerberatern auch bei Volljuristen naheliegt, dass sie die erforderliche

Qualifikation besitzen, kann dies bei Personen mit anderer beruflicher Vorbil-

dung zweifelhaft sein.

25

(4) Die gebotene enge Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG führt

auch zu keinem erhöhten Verwaltungsaufwand. Denn sie gebietet nicht, dass

dem Organ mehrere Mitglieder angehören. Zudem können die Aufgaben aus

§ 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf einzelne Organmitglieder übertragen werden.

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2. Im Gegensatz zur Nichtbeachtung des Auskunftsverlangens hat das

Oberlandesgericht das – mangels Aufteilbarkeit der Anschuldigungspunkte in

selbstständige Taten ebenfalls vom Revisionsangriff erfasste – Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber dem Zeugen R. rechtsfehlerfrei als Berufs-

pflichtverletzung gewertet.

27

Der Steuerberater hat seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus-

übung (§ 57 Abs. 1 StBerG) dadurch verletzt, dass er auf die mehrfachen

drängenden Aufforderungen seines Mandanten R. nicht reagiert und keine

sachbezogenen Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dies wegen der laufenden

Einspruchsfrist zwingend geboten war. Er durfte nicht darauf vertrauen, sein

Mandant werde selbst Einspruch gegen die ergangenen Steuerbescheide

einlegen, sondern musste Sorge dafür tragen, dass die Bescheide nicht in

Bestandskraft erwachsen konnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, der „streitbefangene“ Zeitraum habe sechs Wochen nicht überschrit-

ten, steht dies der Würdigung seines Verhaltens als Berufspflichtverletzung

nicht entgegen.

2828

3. Trotz des reduzierten Schuldspruchs kommt ein Teilfreispruch nicht

in Betracht. Die Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater- und Steuerbevoll-

mächtigte kennt – wie das Disziplinarrecht und das anwaltsgerichtliche Ver-

fahren – keine Unterteilung des Sachverhalts in selbständige Handlungen,

und zwar auch dann nicht, wenn mehrere dem Betroffenen zur Last gelegte

Anschuldigungspunkte für sich selbst geprüft und rechtlich gewürdigt werden

können und mehrere Taten im Sinne des § 264 StPO betreffen (vgl.

BGHSt 33, 225, 229 f. m.w.N.). Der Senat hat allerdings den diesen

Grundsätzen widersprechenden Schuldspruch im angefochtenen Urteil in

Wegfall zu bringen.

29

4. Die Verringerung des Schuldumfangs hat die Aufhebung des Aus-

spruchs über die Höhe der Geldbuße zur Folge. Zwar hat das Oberlandesge-

richt keine weitergehenden Maßnahmen verhängt als das Landgericht in ers-

ter Instanz. Es hat dabei aber den Umstand der Verletzung von Berufspflich-

ten nicht nur gegenüber einem Mandanten, sondern auch gegenüber der

Steuerberaterkammer ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers

gewertet. Dass das Oberlandesgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erwä-

gung eine niedrigere Geldbuße verhängt hätte, kann der Senat nicht aus-

schließen, und zwar trotz des auf den Umfang der erstinstanzlichen Verurtei-

lung reduzierten Schuldumfangs, für den das Landgericht keine geringere

Geldbuße verhängt hatte. Angesichts des größeren Gewichts des beste-

henbleibenden Schuldvorwurfs schließt der Senat allerdings aus, dass hier

mildere berufsgerichtliche Maßnahmen als solche gemäß § 90 Abs. 2

StBerG in Betracht kommen.

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Das Oberlandesgericht hat daher nur noch über die Höhe der Geldbu-

ße, über die der Senat mangels entsprechenden staatsanwaltschaftlichen

Antrags nicht entscheiden kann, zu befinden. Der Aufhebung von Feststel-

lungen bedarf es bei dem hier ausschließlich vorliegenden Wertungsfehler

nicht. Das Oberlandesgericht kann ergänzende, zu den bisherigen Feststel-

lungen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen treffen.

Basdorf Häger Jäger

Große-Hokamp Heuermann