BGH Urteil vom 19.07.2007 – StbSt (R) 3/06
Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung:
ja
StBerG § 80 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1
Kommt ein Steuerberater einem gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG gestellten Auskunftsverlangen des Geschäftsführers einer Steuerberaterkammer nicht nach, der nicht persönliches Mitglied der Kammer ist, stellt dies selbst dann keine sankti- onsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von § 89 Abs. 1 StBerG dar, wenn der Geschäftsführer durch die Sat- zung zum Organ der Steuerberaterkammer bestimmt ist (Fort- führung von BGHSt 33, 225).
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007
StbSt (R) 3/06 OLG Düsseldorf
StbSt (R) 3/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 19. Juli 2007 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-
desgerichtshof hat in der Sitzung vom 19. Juli 2007, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richter Prof. Dr. Jäger,
Steuerberater Dr. Große-Hokamp,
Steuerberater Heuermann
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Steuerberaters,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des
Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-
chen
beim Oberlandesgericht Düsseldorf
vom
26. September 2006
a) dahingehend abgeändert, dass der Schuldspruch
wegen einer Berufspflichtverletzung gemäß § 80
Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG
entfällt;
b) im Ausspruch über die Höhe der Geldbuße aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an einen anderen für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen zuständigen Senat beim
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
des Landgerichts Münster (Westfalen) hat den Steuerberater durch Urteil
vom 31. Mai 2005 einer gegenüber einem Mandanten begangenen Berufs-
pflichtverletzung schuldig gesprochen; es hat ihm hierfür einen Verweis erteilt
und gegen ihn eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt. Auf die Berufung der
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat der Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf bei
gleichzeitiger Verwerfung der Berufung des Steuerberaters den Schuld-
spruch – abweichend von der Rechtsansicht des Landgerichts – dahinge-
hend erweitert, dass der Steuerberater auch einer Berufspflichtverletzung
gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG schuldig ist. Der
Steuerberater habe von der Geschäftsführerin der Steuerberaterkammer
Westfalen-Lippe unterzeichnete Auskunftsverlangen entgegen § 80 Abs. 1
Satz 2 StBerG pflichtwidrig nicht beantwortet. Den Ausspruch über die be-
rufsgerichtlichen Maßnahmen hat es aufrechterhalten. Mit der vom Oberlan-
desgericht gemäß § 129 Abs. 2 StBerG zugelassenen Revision beanstandet
der Steuerberater die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich gegen
die Verurteilung insgesamt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersicht-
lichen Teilerfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Oberarzt R. , ein langjähriger Mandant des Beschwerdeführers,
wies diesen im Sommer 1998 darauf hin, dass seine Nebeneinkünfte aus der
Erstellung von Gutachten von seinem Arbeitgeber seinem Bruttoeinkommen
zugerechnet und in den Lohnsteueranmeldungen erfasst würden. Als der
Zeuge R. von einer Kollegin Ende des Jahres 2003 erfuhr, dass deren
Gutachterhonorare nicht nur als Gehalt über die Lohnsteuer, sondern dar-
über hinaus nochmals als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit versteuert
worden seien, befürchtete er, das Finanzamt Siegen könnte bei ihm in glei-
cher Weise zu seinen Lasten vorgegangen sein. Er bat deshalb den Be-
schwerdeführer um Überprüfung der ergangenen Steuerbescheide und
schickte ihm zu diesem Zweck Anfang Januar 2004 seine Gehaltsabrech-
nungen für die Zeit ab 1998 zu. Ende Januar 2004 wurden Oberarzt R. ein
mit der Aufforderung zur Nachzahlung verbundener Einkommensteuerbe-
scheid für 2002 sowie ein Vorauszahlungsbescheid für 2004 zugestellt. Der
Beschwerdeführer reagierte weder auf die Übersendung der Gehaltsabrech-
nungen noch auf die ihm ebenfalls übermittelten Steuerbescheide und ließ
auch weitere Schreiben seines Mandanten vom Februar 2004, darunter eine
Auflistung des Arbeitgebers über die versteuerten Honorarzuwendungen,
trotz eindringlicher Mahnungen unbeantwortet. Oberarzt R. legte im Hin-
blick auf den drohenden Fristablauf einen von ihm selbst begründeten Ein-
spruch gegen beide Steuerbescheide ein.
Erst nachdem sich ein Sachbearbeiter des Finanzamts Siegen auf den
Einspruch des Zeugen R. hin bei dem Beschwerdeführer gemeldet und um
Übersendung der Bezügeabrechnungen für das Jahr 2002 gebeten hatte,
wandte sich dieser mit einem Schreiben vom 2. März 2004 an das Finanz-
amt. Am selben Tag setzte das Finanzamt die Vollziehung des Einkommen-
steuerbescheids aus. Im April 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 berichtigt. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999
bis 2001 waren bereits bestandskräftig geworden. Insoweit leistete die Haft-
pflichtversicherung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines außer-
gerichtlichen Vergleichs an den Zeugen R. Schadensersatz in Höhe von
4.000 Euro.
2. Bereits Anfang März 2004 beschwerte sich Oberarzt R. bei der
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe über den Steuerberater. Daraufhin
forderte die Steuerberaterkammer den Steuerberater mit Schreiben vom
11. Mai, 7. Juni, 26. Juli und 10. August 2004, die jeweils von ihrer Ge-
schäftsführerin, einer Assessorin (Volljuristin), unterzeichnet waren, unter
Hinweis auf § 80 StBerG zur Stellungnahme auf. Dieses Vorgehen beruht auf
einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Steuerberaterkammer vom
6. Juni 1986, mit dem in § 4 Abs. 2 der Satzung bestimmt wurde, dass der
jeweilige Geschäftsführer zum Organ der Steuerberaterkammer zur Wahr-
nehmung der Aufgaben gemäß § 80 Satz 2 StBerG a.F. (§ 80 Abs. 1
Satz 2 StBerG n.F.) bestellt
ist. Diese Satzungsänderung wurde am
9. Juli 1986 vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehör-
de gemäß § 78 Satz 2 StBerG genehmigt. Alle vier Schreiben der Steuerbe-
raterkammer ließ der Steuerberater unbeantwortet.
II.
Die zulässig erhobene Revision des Steuerberaters führt zur Reduzie-
rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe
der Geldbuße; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Steuerberater habe eine
Berufspflichtverletzung begangen, indem er die Schreiben der Steuerbera-
terkammer unbeantwortet ließ, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings sind Steuerberater gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG
verpflichtet, in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf Verlangen dem Vor-
stand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Steuerberater-
kammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs
Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie
dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden. Ein die-
sen Anforderungen entsprechendes Auskunftsverlangen hat der betroffene
Berufsangehörige zu beantworten. Im Antwortschreiben hat er zumindest
mitzuteilen, ob er die Auskunft verweigere (BGH, Urteil vom 3. Juli 1989
– StbSt (R) 1/89;
FG Düsseldorf, Urteil
vom
15. Januar
– 2 K 3915/02 StB). Lässt ein Berufsangehöriger ein solches Auskunftsver-
langen schuldhaft unbeantwortet, verletzt er seine beruflichen Pflichten. Ge-
gen ihn ist dann ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten, wenn nicht
seine Schuld gering ist und der Vorstand eine Rüge für ausreichend erachtet
(§ 81 Abs. 1 StBerG). Die Ahndung einer solchen Berufspflichtverletzung
durch Rüge seitens des Vorstandes oder mit berufsgerichtlichen Maßnah-
kammer die ihr zugewiesene Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten
ihrer Mitglieder zu überwachen (vgl. § 76 Abs. 1 a.E., Abs. 2 Nr. 4 StBerG),
effektiv wahrnehmen kann (vgl. Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz
5. Aufl. § 80 Rdn. 2 f.; Goez in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/ Goez/Willer-
scheid, Steuerberatungsgesetz 2. Aufl. § 80 Rdn. 1 f., 4; Burhoff in Pe-
ter/Charlier, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. 44. Lfg./1998 § 80 Rdn. 1; vgl.
auch FG Düsseldorf aaO für Vermittlungssachen im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 3 StBerG). Denn im Gegensatz zur Regelung in § 57 BRAO, wonach im
anwaltlichen Berufsrecht die Rechtsanwaltskammer in derartigen Fällen ein
Zwangsgeld festsetzen kann, stünde der Steuerberaterkammer andernfalls
keine Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung.
b) Die Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens der Steuerberater-
kammer durch einen Berufsangehörigen stellt indes nur dann eine Verlet-
zung der Berufspflichten dar, wenn das Auskunftsverlangen den Anforderun-
gen des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG entspricht. Dies ist hier nicht der Fall.
aa) Die Tatsache, dass die ein Auskunftsverlangen enthaltenden
Schreiben der Steuerberaterkammer von der Geschäftsführerin unterschrie-
ben wurden, genügte für sich allein nicht, um die Auskunftspflicht des Be-
schwerdeführers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auszulösen. Denn ein
Steuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem Vor-
stand, dem satzungsmäßig dazu bestimmten Organ der Steuerberaterkam-
mer oder einem beauftragten Vorstands- oder Organmitglied ausgehen
(BGHSt 33, 225). Zu diesem Personenkreis gehört der (angestellte) Ge-
schäftsführer einer Steuerberaterkammer nicht (BGH aaO; vgl. auch BGHSt
50, 230, 232 zu § 56 BRAO).
bb) Die Möglichkeit, einen Angestellten der Steuerberaterkammer mit
der Wahrnehmung der Aufgaben des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG zu beauf-
tragen, ist – im Gegensatz zur Wirtschaftsprüferkammer (vgl. § 62 WPO), für
die der Gesetzgeber dies im Jahr 2003 normiert hat (BGBl I, 2446) – gesetz-
lich nicht vorgesehen. Diese Regelung soll lediglich den Mitarbeitern der Lan-
desgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer die Durchführung von An-
hörungen ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/1241, S. 39). Es bedarf hier kei-
ner Entscheidung, ob die Nichtbeachtung eines aufgrund einer entsprechen-
den Regelung ausgesprochenen Auskunftsersuchens eine sanktionsbewehr-
te Berufspflichtverletzung darstellen könnte.
cc) Auch der Umstand, dass in § 4 Abs. 2 der Satzung der Steuerbe-
raterkammer Westfalen-Lippe ohne jegliche Einschränkung der jeweilige Ge-
schäftsführer zum Organ bestimmt wird und ihm die Aufgaben des § 80
Abs. 1 Satz 2 StBerG übertragen werden, bewirkt nicht, dass der Beschwer-
deführer zur Beantwortung des Auskunftsverlangens der Geschäftsführerin
verpflichtet war. Denn Auskunftsverlangen, die von einer Person ausgehen,
die kein persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist, können auch
dann keine sanktionsbewehrte Auskunftspflicht auslösen, wenn diese Person
– wie hier – durch Satzung ausdrücklich zum Organ bestellt wurde (vgl. Ci-
chon/Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, 79. Ergänzungslieferung
Februar 2002 § 80 StBerG, B 1172.1; a. A. Goez aaO Rdn. 21; Burhoff aaO
Rdn. 2; Gehre/von Borstel aaO Rdn. 9). Der Umstand, dass die Satzungsbe-
stimmung des § 4 Satz 2 durch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen
als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, ist insoweit ohne Bedeu-
tung (vgl. Gehre/von Borstel aaO § 78 Rdn. 7).
Die Steuerberaterkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts
(§ 73 Abs. 2 Satz 2 StBerG) auch im Rahmen des ihr eingeräumten Selbst-
verwaltungsrechts an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar
gibt sich die Steuerberaterkammer ihre Satzung selbst (§ 78 Satz 1 StBerG)
und ist sie dabei in der Ausgestaltung weitgehend frei (vgl. Goez aaO § 78
Rdn. 8). Gleichwohl darf die Satzung nicht höherrangigem Recht widerspre-
chen. Dem genügt die Satzung hier nicht vollständig; sie bedarf einschrän-
kender Auslegung: § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ist dahingehend auszulegen,
dass die Mitglieder des Organs der Steuerberaterkammer persönlich ange-
hören müssen, damit die Nichtbeachtung eines von ihnen ausgehenden
Auskunftsverlangens sanktionsbewehrt ist. Das Auskunftsverlangen von Ge-
schäftsführern einer Steuerberaterkammer, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, verpflichtet dagegen den Adressaten nicht zur Beantwortung. Dies
folgt aus der Gesetzessystematik (dazu unter (1)) sowie dem Normzweck
des § 80 StBerG im Lichte des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit des
Art. 12 Abs. 1 GG und unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung
(dazu unter (2)).
(1) Die Steuerberaterkammern dürfen aufgrund ihrer Satzungsauto-
nomie (§ 78 Satz 1 StBerG) weitere Organe neben der Mitgliederversamm-
lung und dem Vorstand bilden (vgl. Gehre/von Borstel aaO § 78 Rdn. 4).
Auch die Aufgabe, in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache von den Mit-
gliedern der Steuerberaterkammer Auskünfte zu verlangen, kann nach der
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf
ein hierfür bestimmtes Organ übertragen werden.
(a) Eine ausdrückliche Beschränkung des Personenkreises, aus dem
die Mitglieder des Organs bestimmt werden können, enthalten die Vorschrif-
ten der §§ 73 ff. StBerG – im Unterschied zur Regelung über die Besetzung
des Vorstands (§ 77 StBerG) – nicht. Da diesem Organ jedoch im Rahmen
des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG dieselben Befug-
nisse zustehen wie dem Vorstand oder einem beauftragten Vorstandsmit-
glied, dürfen angesichts des in einem verpflichtenden Auskunftsverlangen
liegenden nicht unerheblichen Eingriffs in die Berufsausübung des betroffe-
nen Steuerberaters (vgl. BGHSt 33, 225, 226) keine geringeren Anforderun-
gen an die Qualifikation des Organmitglieds gestellt werden, als sie für ein
Vorstandsmitglied bestehen.
Gemäß § 77 Satz 2 StBerG kann zum Mitglied des Vorstandes nur
gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Zu
diesem Personenkreis gehören gemäß § 74 Abs. 1 StBerG Steuerberater
und Steuerbevollmächtigte, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Steu-
erberaterkammer haben oder in deren Bereich bestellt worden sind. Hinzu
kommen gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 2, 3 StBerG Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und besonders befähigte Personen
anderer Fachrichtungen, sofern sie Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder
persönlich haftender Gesellschafter einer im Zuständigkeitsbereich der Steu-
erberaterkammer ansässigen Steuerberatungsgesellschaft sind.
(b) Auch der Vergleich mit den Beratungs- und Belehrungssachen
(§ 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG) sowie den Vermittlungssachen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2
und Nr. 3 StBerG) spricht dafür, dass als Mitglieder eines Organs im Sinne
des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG lediglich persönliche Mitglieder der Steuerbe-
raterkammer, die auch als Vorstand wählbar wären, in Betracht kommen.
Denn nach der Regelung des § 76 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz StBerG
können die vorgenannten Aufgaben nur auf Vorstandsmitglieder und damit
auf persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer übertragen werden. Da
die Eingriffsintensität von Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 80
Abs. 1 StBerG in Aufsichts- und Beschwerdesachen nicht geringer ist, kön-
nen aus gesetzessystematischen Gründen an die Eignung der Organmitglie-
der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG keine geringeren Anforderungen ge-
stellt werden.
(c) Ein Vergleich mit den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsord-
nung führt zum selben Ergebnis. Nach der dem § 80 Abs. 1 StBerG ver-
gleichbaren Regelung des § 56 Abs. 1 BRAO dürfen nur Vorstandsmitglieder
der Rechtsanwaltskammer Auskunft von den Mitgliedern verlangen (vgl.
BGHSt 50, 230, 231). Dem Vorstand dürfen aber – wie bei den Steuerbera-
terkammern – nur Kammermitglieder angehören (§ 65 Nr. 1 BRAO). Auch die
Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 2 BRAO
kann nur vom Vorstand oder vom Präsidenten, der ebenfalls selbst Kam-
mermitglied sein muss (§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 65 Nr. 1 BRAO), ausgesprochen
werden.
(d) Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich mit den Regelun-
gen der Wirtschaftsprüferordnung. Die Möglichkeit, einen Geschäftsführer
zum Organ der Berufskammer zu bestellen, ist auch dort gesetzlich nicht
vorgesehen (vgl. § 62 WPO). Im Übrigen lassen die insgesamt anders aus-
gestalteten Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu Kammeranfragen
und Reaktionen auf Zuwiderhandlungen und die differierende Organisations-
struktur der Wirtschaftsprüferkammer eine Übertragung der in diesem Be-
reich geltenden Grundsätze auf die die Steuerberaterkammern betreffenden
Regelungen ohnehin nicht ohne weiteres zu.
(2) Auch aus dem Normzweck des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ergibt
sich, dass den dort erwähnten Organen ausschließlich persönliche Mitglieder
der Steuerberaterkammer angehören dürfen.
(a) Die den Mitgliedern der Steuerberaterkammer durch § 80
Abs. 1 StBerG auferlegten Pflichten dienen der Überwachung der Berufs-
pflichten durch die Steuerberaterkammer. Zur Sicherung der Effektivität die-
ser Überwachung stellt bereits die Verletzung der Pflichten aus § 80 StBerG
eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung dar
(siehe oben Ab-
schnitt II.1.a)). Aus diesem Grund handelt es sich bei einem Auskunftsver-
langen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht lediglich um eine den betrof-
fenen Berufsangehörigen nicht beschwerende vorbereitende Maßnahme.
Vielmehr greift schon das Auskunftsverlangen unmittelbar in die Berufsaus-
übungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des betroffenen Berufsangehörigen ein.
Nicht ausschlaggebend ist insoweit, dass die nachfolgende Entscheidung
darüber, ob ein Rügeverfahren (§ 81 StBerG) durchgeführt oder ein berufs-
gerichtliches Verfahren (§§ 89 ff. StBerG) eingeleitet werden soll, dem Vor-
stand obliegt, und das Auskunftsverlangen diese Entscheidung lediglich vor-
bereiten soll (a. A. Goez aaO Rdn. 21).
Angesichts des mit einem Auskunftsverlangen verbundenen Eingriffs
in die Berufsausübungsfreiheit des Adressaten muss bereits diejenige Per-
son, welche die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens prüft, beurteilen
können, ob der zugrunde liegende Sachverhalt grundsätzlich geeignet ist,
eine berufsrechtliche Maßnahme gemäß §§ 81, 89 ff. StBerG zu rechtferti-
gen. Insbesondere bedarf es bei Beschwerdesachen einer inhaltlichen Vor-
prüfung, die die Fähigkeit zur Unterscheidung von im Ansatz haltlosen Ein-
gaben und Beschwerden mit berufsrechtlich relevantem Hintergrund sowie
zur rechtlichen Bewertung des mit einer Beschwerde vorgetragenen Sach-
verhalts erfordert. Eine Prüfung lediglich der formellen Voraussetzungen ei-
nes Auskunftsverlangens wird der Grundrechtsrelevanz dieser Maßnahme
nicht gerecht. Vielmehr bedarf es bei der erforderlichen Vorprüfung der
Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld eines Steuerberaters. Bereits die
Formulierung des Auskunftsverlangens erfordert eine ausreichende fachliche
und berufliche Kompetenz, die bei einem nicht berufsangehörigen Geschäfts-
führer nicht in jedem Fall gewährleistet ist (vgl. Cichon/Späth aaO).
(b) Demnach gehört bereits das Auskunftsverlangen zum Kernbereich
der Berufsaufsicht als wesentlichem Teil der beruflichen Selbstverwaltung.
Gerade die Einordnung dieser Maßnahme als Selbstverwaltungsaufgabe
gebietet aber grundsätzlich, wie dies auch bei der Ausübung des Rügerechts
(§ 81 StBerG) und bei Verhängung berufsgerichtlicher Maßnahmen (§ 95
Abs. 4 Satz 2, § 96 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 100 StBerG)
der Fall ist, die Mitwirkung eines Berufsangehörigen. Diese Mitwirkungsver-
pflichtung ist auch notwendige Folge der Zwangsmitgliedschaft in der Steu-
erberaterkammer: Wenn ein Steuerberater sich der Berufsaufsicht durch die
Steuerberaterkammer als der beruflichen Selbstverwaltung von Berufsange-
hörigen unterwerfen muss, muss auch gewährleistet sein, dass Maßnahmen
der Steuerberaterkammer, die in seine Rechte eingreifen, nur von Kammer-
mitgliedern getroffen werden.
(3) Die dargestellte Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG sichert
zudem, dass die Mitglieder des Organs die für eine sachgerechte Vorprüfung
erforderliche Qualifikation besitzen. Andernfalls wäre im Hinblick auf den in
einem sanktionsbewehrten Auskunftsverlangen liegenden nicht unerhebli-
chen Grundrechtseingriff vor Bestellung eines Organmitglieds jeweils eine
Einzelfallüberprüfung von dessen fachlicher Eignung nötig. Während neben
Steuerberatern auch bei Volljuristen naheliegt, dass sie die erforderliche
Qualifikation besitzen, kann dies bei Personen mit anderer beruflicher Vorbil-
dung zweifelhaft sein.
(4) Die gebotene enge Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG führt
auch zu keinem erhöhten Verwaltungsaufwand. Denn sie gebietet nicht, dass
dem Organ mehrere Mitglieder angehören. Zudem können die Aufgaben aus
§ 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf einzelne Organmitglieder übertragen werden.
2. Im Gegensatz zur Nichtbeachtung des Auskunftsverlangens hat das
Oberlandesgericht das – mangels Aufteilbarkeit der Anschuldigungspunkte in
selbstständige Taten ebenfalls vom Revisionsangriff erfasste – Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber dem Zeugen R. rechtsfehlerfrei als Berufs-
pflichtverletzung gewertet.
Der Steuerberater hat seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus-
übung (§ 57 Abs. 1 StBerG) dadurch verletzt, dass er auf die mehrfachen
drängenden Aufforderungen seines Mandanten R. nicht reagiert und keine
sachbezogenen Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dies wegen der laufenden
Einspruchsfrist zwingend geboten war. Er durfte nicht darauf vertrauen, sein
Mandant werde selbst Einspruch gegen die ergangenen Steuerbescheide
einlegen, sondern musste Sorge dafür tragen, dass die Bescheide nicht in
Bestandskraft erwachsen konnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, der „streitbefangene“ Zeitraum habe sechs Wochen nicht überschrit-
ten, steht dies der Würdigung seines Verhaltens als Berufspflichtverletzung
nicht entgegen.
3. Trotz des reduzierten Schuldspruchs kommt ein Teilfreispruch nicht
in Betracht. Die Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigte kennt – wie das Disziplinarrecht und das anwaltsgerichtliche Ver-
fahren – keine Unterteilung des Sachverhalts in selbständige Handlungen,
und zwar auch dann nicht, wenn mehrere dem Betroffenen zur Last gelegte
Anschuldigungspunkte für sich selbst geprüft und rechtlich gewürdigt werden
können und mehrere Taten im Sinne des § 264 StPO betreffen (vgl.
BGHSt 33, 225, 229 f. m.w.N.). Der Senat hat allerdings den diesen
Grundsätzen widersprechenden Schuldspruch im angefochtenen Urteil in
Wegfall zu bringen.
4. Die Verringerung des Schuldumfangs hat die Aufhebung des Aus-
spruchs über die Höhe der Geldbuße zur Folge. Zwar hat das Oberlandesge-
richt keine weitergehenden Maßnahmen verhängt als das Landgericht in ers-
ter Instanz. Es hat dabei aber den Umstand der Verletzung von Berufspflich-
ten nicht nur gegenüber einem Mandanten, sondern auch gegenüber der
Steuerberaterkammer ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers
gewertet. Dass das Oberlandesgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erwä-
gung eine niedrigere Geldbuße verhängt hätte, kann der Senat nicht aus-
schließen, und zwar trotz des auf den Umfang der erstinstanzlichen Verurtei-
lung reduzierten Schuldumfangs, für den das Landgericht keine geringere
Geldbuße verhängt hatte. Angesichts des größeren Gewichts des beste-
henbleibenden Schuldvorwurfs schließt der Senat allerdings aus, dass hier
mildere berufsgerichtliche Maßnahmen als solche gemäß § 90 Abs. 2
StBerG in Betracht kommen.
Das Oberlandesgericht hat daher nur noch über die Höhe der Geldbu-
ße, über die der Senat mangels entsprechenden staatsanwaltschaftlichen
Antrags nicht entscheiden kann, zu befinden. Der Aufhebung von Feststel-
lungen bedarf es bei dem hier ausschließlich vorliegenden Wertungsfehler
nicht. Das Oberlandesgericht kann ergänzende, zu den bisherigen Feststel-
lungen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
Basdorf Häger Jäger
Große-Hokamp Heuermann