Gesetze / Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
BRSekrHausO§ 2 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken nach § 1 haben
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen gestattet, die über
verfügen.
(3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund
Diese Personen haben ihre Identität - soweit diese nicht zweifelsfrei bekannt ist - nachzuweisen. Befinden sie sich ständig in Begleitung von Zutrittsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder von Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates, so kann von der Ausgabe eines Besucherscheins oder einer Besucherkarte abgesehen werden.
(4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von mit ihrer Betreuung beauftragten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem Pfortendienst und, sofern die Besuchergruppe geleitet wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur den Angehörigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird.
(5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen.