Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung

BRpflAO

§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnung der Beteiligten

(1) Bereichsrechtspfleger gemäß § 34 des Rechtspflegergesetzes haben im Rahmen des Ausbildungsangebotes, bei persönlicher und fachlicher Eignung sowie bei dienstlicher Abkömmlichkeit die Möglichkeit, sich gemäß § 34 a des Rechtspflegergesetzes zu Rechtspflegern ausbilden zu lassen. Dabei sollen sie in wissenschaftlichen Lehrgängen mit praktischem Bezug zu Rechtspflegern herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig auf allen ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen, Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemein verständlich zu begründen sowie Tätigkeiten in der Justizverwaltung auszuüben.

(2) Personenbezogene Funktions- und andere Bezeichnungen nach dieser Verordnung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 2