Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung

BRpflAO

§ 2 Zulassung zur Ausbildung

Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten entscheidet auf Antrag eines Bewerbers über dessen Zulassung zur Ausbildung nach § 1. Zugelassen werden können Bewerber, die am 1. Juli 1993 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die fachliche Eignung bestimmt sich nach den Fähigkeiten des Bewerbers und den Leistungen, die er während seiner Tätigkeit als Bereichsrechtspfleger erbracht hat.

§ 1 § 3