Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung

BRpflAO

§ 6 Lehrgänge in anderen Bundesländern

(1) Die Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 können auch an Fachhochschulen in anderen Bundesländern durchlaufen werden, sofern Umfang und Inhalt dieser Lehrgänge mit dem der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 vergleichbar sind.

(2) Über die Zuweisung von Teilnehmern an Lehrgängen in anderen Bundesländern entscheidet das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

(3) Bei der Teilnahme an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland finden für die Lehrgangsteilnahme und die schriftliche Prüfung die am Ausbildungsort geltenden Vorschriften Anwendung.

(4) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich auch in den Fällen des Absatzes 3 nach § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Berlin vom 26. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 338).

(5) In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten für Teilnehmer an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland die Abnahme der Prüfung gemäß §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Berlin vom 26. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 338) in Berlin anordnen.

§ 5 § 7