Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung
BRpflAO§ 4 Zweck der Prüfung
(1) Gegen Ende jedes Lehrgangs findet eine schriftliche oder durch elektronische Aufsichtsarbeiten zu absolvierende Prüfung statt. Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der Teilnehmer das Ziel des Lehrgangs erreicht und die Befähigung zum Rechtspfleger für das betreffende Sachgebiet erlangt hat.
(2) Nach Abschluß aller Lehrgänge findet eine mündliche Prüfung statt.
(3) Die schriftliche und mündliche Prüfung wird vor dem gemäß § 17 der Verordnung über die Rechtspflegerausbildung des Landes Berlin vom 6. April 1982 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 778), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 272), gebildeten "Prüfungsausschuß für Rechtspflegerprüfung" abgelegt.
(4) Die Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, die Erteilung von Zeugnissen, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie die Diplomierung richten sich nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 Abs. 2 sowie der §§ 6 bis 10 der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Berlin vom 26. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 338).