Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis
BSGWidVertrAnO§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder dem Richterverhältnis wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses nach § 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.