Gesetze / BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung

BSI-ITSiKV

§ 13 Informationen für Verbraucher

Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach § 55 Absatz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes.

§ 12 § 14