Gesetze / BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung

BSI-ITSiKV

§ 14 Evaluierung

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:

1.
die Produktkategorien;
2.
die Anerkennung von Branchenstandards;
3.
die Freigabekriterien für das Kennzeichen.
§ 13 § 15