Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 10 Stundentafeln

(1) Der Unterricht ist auf der Grundlage der Rahmenstundentafel gemäß Anlage 1 für Berufe im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Bereich durchzuführen.

(2) Für Berufe im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1, in denen besondere zusätzliche berufliche Qualifikationen nach Maßgabe entsprechender Festlegungen im Berufsausbildungsvertrag vermittelt werden, werden von den Oberstufenzentren gesonderte Stundentafeln festgelegt.

Einzelnorm

§ 9 § 11