Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 11 Fächer und Lernfelder im berufsbezogenen Bereich

(1) Die Fächer oder Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und ihr jeweiliger Stundenrahmen richten sich nach den VV-Rahmenlehrplan und curriculare Materialien.

(2) Die im berufsbezogenen Bereich in den Fächern oder Lernfeldern verbindlich zu erteilenden Unterrichtsstunden sind gemäß den im Rahmenlehrplan oder in anderen curricularen Materialien ausgewiesenen Zeitrichtwerten je Ausbildungsjahr im jeweiligen Schuljahr umzusetzen. Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.

Einzelnorm

§ 10 § 12