Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 19 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß den Grundsätzen in § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Leistungsnachweise sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht geforderten und erwarteten sowie selbstständig erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, projektspezifische Leistungsnachweise sowie sonstige Leistungen, die sich vor allem auf den Erwerb von Fach-, Selbst- und Sozialkompetenzen beziehen. Die Leistungen sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen und entsprechend ihrem Gewicht in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen. Die Einzelnoten der Leistungsnachweise sind Grundlage für die Gesamtnote der Fächer oder Lernfelder. Nicht jede Leistung muss gesondert benotet werden. Bei Gruppenarbeiten erfolgt die Leistungsbewertung für jedes Mitglied der Gruppe einzeln.

(3) Im fachübergreifenden Unterricht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden in den jeweils beteiligten Fächern Einzelnoten festgelegt. Ist dies nicht möglich, wird die Gesamtnote des fachübergreifenden Unterrichts in die jeweils beteiligten Fächer übertragen.

(4) Die Teilkonferenz gemäß § 94 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließt über die Verfahren der Leistungsbewertung im jeweiligen Lernfeld des berufsbezogenen Bereichs.

(5) Den Schülerinnen und Schülern mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung sind auf der Grundlage der Empfehlungen des Förderausschusses gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen der Rahmenlehrpläne oder curricularen Materialien des besuchten Bildungsgangs entsprechen.

(6) Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit oder einer Schwierigkeit im Rechnen wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

Einzelnorm

§ 18 § 20