Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 24 Gleichstellung von Abschlüssen
Der erfolgreiche Abschluss schließt einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss ein, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik des Ergänzungsunterrichts gemäß Buchstabe A Nummer 3 der Anlage 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
Einzelnorm