Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 24 Gleichstellung von Abschlüssen

Der erfolgreiche Abschluss schließt einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss ein, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik des Ergänzungsunterrichts gemäß Buchstabe A Nummer 3 der Anlage 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

Einzelnorm

§ 23 § 25