Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 25 Ziel und Dauer

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen die Bildungsgänge gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend dem Ziel und der Dauer des Bildungsgangs.

Einzelnorm

§ 24 § 26