Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 25 Ziel und Dauer
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen die Bildungsgänge gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend dem Ziel und der Dauer des Bildungsgangs.
Einzelnorm