Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 29 Übergangsvorschriften
Für Schülerinnen und Schüler, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 befinden, ist § 15 Absatz 5 nicht anzuwenden.
Einzelnorm