Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 15 Noten

(1) Ist gemäß Rahmenlehrplan nach Fächern zu unterrichten, werden die Leistungen in jedem Unterrichtsfach mit einer Note bewertet. Für diese Note sind die Leistungen und die Leistungsentwicklung über den gesamten Unterricht dieses Faches zu berücksichtigen.

(2) Ist gemäß Rahmenlehrplan nach Lernfeldern zu unterrichten, werden die Leistungen in jedem Lernfeld mit einer Note bewertet. Können Lernfelder wegen einer verkürzten Ausbildung nicht oder nur unvollständig unterrichtet werden, erfolgt keine Bewertung. Wird ein Lernfeld über mehr als ein Schulhalbjahr oder Schuljahr unterrichtet, wird die Note nach Abschluss des Lernfelds erteilt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Abschlussnoten werden aus dem Mittelwert der Noten aus den Halbjahres- oder Jahreszeugnissen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet.

(4) Bei Unterricht in den Lernfeldern ist die Abschlussnote für den berufsbezogenen Bereich eine Durchschnittsnote mit einer Dezimalstelle, die sich als gewichteter arithmetischer Mittelwert aus den Teilnoten für die jeweils im Schulhalbjahr oder im Schuljahr abgeschlossenen Lernfelder zusammensetzt. Die Teilnoten werden in Abhängigkeit vom Stundenumfang des jeweiligen Lernfelds im Unterrichtszeitraum gewichtet. Es wird nicht gerundet.

(5) Die Gesamtabschlussnote ist der Gesamtnotendurchschnitt mit einer Dezimalstelle, der sich als gewichteter arithmetischer Mittelwert aus den Abschlussnoten des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Bereichs zusammensetzt. Dabei werden unter Berücksichtigung der Zuordnung des Wahlpflichtbereichs die Abschlussnoten des berufsbezogenen Bereichs dreifach und die Abschlussnoten des berufsübergreifenden Bereichs einfach gewichtet. Das Fach Sport wird bei der Bildung der Gesamtabschlussnote nicht berücksichtigt. Es wird nicht gerundet.

Einzelnorm

§ 14 § 16