Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 4 Berufsschulbesuch
(1) Zum Nachweis des regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gegenüber der Ausbildungsstätte dienen Schulbesuchskarten. Diese werden den Auszubildenden auf Anforderung der Ausbildungsstätte ausgestellt und unter Angabe des Zeitpunktes, an dem Auszubildende den Unterricht begonnen und beendet haben, von der zuletzt unterrichtenden Lehrkraft am jeweiligen Unterrichtstag abgezeichnet. Der Ausbildende nimmt diese Information durch seine Unterschrift zur Kenntnis.
(2) Wird diese Kenntnisnahme über einen längeren Zeitraum nicht dokumentiert, so entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 1.
(3) Ab dem vierten unentschuldigten Fehltag von Auszubildenden ist die Ausbildungsstätte darüber zu benachrichtigen.
Einzelnorm