Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgenommen, wer sich in einem Ausbildungsverhältnis auf Grund eines Berufsausbildungsvertrages gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung befindet. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.

(2) Die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder in betriebliche Einzelumschulungsmaßnahmen erfolgt nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen.

Einzelnorm

§ 4 § 6