Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 7 Berichtspflicht
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.