Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz

BSWAG

§ 7 Berichtspflicht

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

§ 6 § 8