Gesetze / Berufsschadensausgleichsverordnung

BSchAV

§ 12 Rundungsvorschrift

Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.

§ 11 § 13