Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 21. September 1993
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr
Hartmut Meyer
Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von
Gebühren
für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen
Nr.
Nutzungsart
Gebühren in DM
jährlich
Gebühren in DM
sonstig
1.
Zufahrten und Zugänge
1.1
von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
gebührenfrei
1.2
von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für
Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit
34-255
-
1.3
von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie
Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben
34-850
-
1.4
von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Industriewerken,
Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten,
Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen
170-8500
-
Zu Tarifnummern 1.2 - 1.4:
Bei der Gebührenbemessung sind die Verkehrsdichte auf der Bundes-
fernstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu
berücksichtigen.
2
Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch),
soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der
öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme,
Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den
Hausanschlüssen
2.11
bis zu 1 Jahr
-
34-850
einmalig
2.12
längerdauernd
170-850
-
2.2
sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen
Interesse (z.B. Mineralölfernleitungen)
gebührenfrei
2.3
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen
gebührenfrei
2.4
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr
dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten
Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.41
höhengleich
2.411
bis zu 1 Jahr
-
34-1700
einmalig
2.412
längerdauernd
170-1700
-
2.42
höhenfrei
2.421
bis zu 1 Jahr
-
34-850
einmalig
2.422
längerdauernd
85-850
-
2.5
Förderbänder und ähnl. einschließlich Masten,
Schächte u. dergl.
2.51
bis zu 1 Jahr
-
34-1700
einmalig
2.52
längerdauernd
85-850
-
2.6
Über- und Unterführungen privater Wege
2.61
bis zu 1 Jahr
-
34-850
einmalig
2.62
längerdauernd
85-850
-
3
Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt
werden kann
3.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit
sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der
öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme,
Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den
Hausanschlüssen je angefangene 100 m
170-1700
-
3.2
Gleise
3.21
der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs
gebührenfrei
3.22
sonstige je angefangene 100 m
170-1700
-
3.3
Obusleitungen, einschl. der Masten
gebührenfrei
3.4
Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschl. der Masten
gebührenfrei
4
Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten,
Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1
Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb
gebührenfrei
4.2
Kioske, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände je m² in
Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.21
bis zu 1 Jahr
-
34-340
einmalig
4.22
längerdauernd
85-340
-
4.3
Automaten
34-850
-
4.4
Milchbänke
gebührenfrei
4.5
Verladestellen
85-850
-
4.6
Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z.B. Gerüste,
Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen,
Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche
-
2-17
wöchentlich
mind. 34
4.7
Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschl. Pfosten und Masten
4.71
gewerblich
4.711
bis zu 1 Jahr
-
34-850
einmalig
4.712
längerdauernd
85-850
-
4.72
nicht gewerblich
-
gebührenfrei
5
Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der
Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1
Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten
-
170-1700
täglich
5.2
Werbeveranstaltungen und ähnliches
-
34-340
täglich
5.3
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen
-
34-340
täglich
6
Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht
erfaßt sind
6.1
bis zu 1 Jahr
-
34-850
einmalig
6.2
längerdauernd
85-1700
-