Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung

BSonGebV

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in

Kraft.

Potsdam, den 21. September 1993

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und

Verkehr

Hartmut Meyer

Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von

Gebühren

für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen

Nr.

Nutzungsart

Gebühren in DM

jährlich

Gebühren in DM

sonstig

1.

Zufahrten und Zugänge

1.1

von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

gebührenfrei

1.2

von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für

Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit

34-255

-

1.3

von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie

Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben

34-850

-

1.4

von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Industriewerken,

Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten,

Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen

170-8500

-

Zu Tarifnummern 1.2 - 1.4:

Bei der Gebührenbemessung sind die Verkehrsdichte auf der Bundes-

fernstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu

berücksichtigen.

2

Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

2.1

Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch),

soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der

öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme,

Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den

Hausanschlüssen

2.11

bis zu 1 Jahr

-

34-850

einmalig

2.12

längerdauernd

170-850

-

2.2

sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen

Interesse (z.B. Mineralölfernleitungen)

gebührenfrei

2.3

Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen

gebührenfrei

2.4

Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr

dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten

Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

2.41

höhengleich

2.411

bis zu 1 Jahr

-

34-1700

einmalig

2.412

längerdauernd

170-1700

-

2.42

höhenfrei

2.421

bis zu 1 Jahr

-

34-850

einmalig

2.422

längerdauernd

85-850

-

2.5

Förderbänder und ähnl. einschließlich Masten,

Schächte u. dergl.

2.51

bis zu 1 Jahr

-

34-1700

einmalig

2.52

längerdauernd

85-850

-

2.6

Über- und Unterführungen privater Wege

2.61

bis zu 1 Jahr

-

34-850

einmalig

2.62

längerdauernd

85-850

-

3

Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt

werden kann

3.1

Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit

sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der

öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme,

Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den

Hausanschlüssen je angefangene 100 m

170-1700

-

3.2

Gleise

3.21

der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs

gebührenfrei

3.22

sonstige je angefangene 100 m

170-1700

-

3.3

Obusleitungen, einschl. der Masten

gebührenfrei

3.4

Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschl. der Masten

gebührenfrei

4

Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten,

Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

4.1

Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb

gebührenfrei

4.2

Kioske, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände je m² in

Anspruch genommener Verkehrsfläche

4.21

bis zu 1 Jahr

-

34-340

einmalig

4.22

längerdauernd

85-340

-

4.3

Automaten

34-850

-

4.4

Milchbänke

gebührenfrei

4.5

Verladestellen

85-850

-

4.6

Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z.B. Gerüste,

Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen,

Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche

-

2-17

wöchentlich

mind. 34

4.7

Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschl. Pfosten und Masten

4.71

gewerblich

4.711

bis zu 1 Jahr

-

34-850

einmalig

4.712

längerdauernd

85-850

-

4.72

nicht gewerblich

-

gebührenfrei

5

Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der

Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

5.1

Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten

-

170-1700

täglich

5.2

Werbeveranstaltungen und ähnliches

-

34-340

täglich

5.3

Straßenhandel ohne bauliche Anlagen

-

34-340

täglich

6

Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht

erfaßt sind

6.1

bis zu 1 Jahr

-

34-850

einmalig

6.2

längerdauernd

85-1700

-

§ 10