Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung

BSonGebV

§ 10 Übergangsregelung

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder

Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der

Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

(2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die

keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der

Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

(3) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte,

wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser

Verordnung angepaßt werden.

§ 9 § 11