Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 10 Übergangsregelung
(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder
Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der
Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
(2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die
keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der
Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
(3) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte,
wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser
Verordnung angepaßt werden.