Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 2 Bemessungsgrundsätze
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
anliegenden Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist
die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie
den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.
(2) Die Höhe der Gebühren ist bis zum 31. Dezember
1997 auf 75 Prozent der nach dem Gebührentarif zu erhebenden Summe
begrenzt.
(3) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren
bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden,
wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr
erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird
die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die
Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes
ausgeübt wird.