Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung
BSonGebV§ 3 Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden von der zuständigen
Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen des
§ 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder
Genehmigung aufzunehmen.