Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung

BSonGebV

§ 3 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden von der zuständigen

Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen des

§ 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes

sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder

Genehmigung aufzunehmen.

§ 2 § 4