Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 23 Eröffnung der Aussprache

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

§ 22 § 24