Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz

BVFGZV

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des § 15 des

Bundesvertriebenengesetzes zur Entscheidung über die Ausstellung von

Bescheinigungen nach den §§ 15 und 100 Abs. 2 des

Bundesvertriebenengesetzes sowie über die Anträge auf Gewährung

der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 des

Bundesvertriebenengesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 1 § 3