Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz
BVFGZV§ 2
Zuständige Behörde im Sinne des § 15 des
Bundesvertriebenengesetzes zur Entscheidung über die Ausstellung von
Bescheinigungen nach den §§ 15 und 100 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes sowie über die Anträge auf Gewährung
der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.