Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz
BVFGZV§ 3
Zuständig für die Entscheidung über die
Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.