Gesetze / Versehrtenleibesübungen-Verordnung
BVG§11aDV§ 4
Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die Dauer der Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen, daß keine Überlastung der Beschädigten eintritt.