Gesetze / Versehrtenleibesübungen-Verordnung

BVG§11aDV

§ 4

Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die Dauer der Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen, daß keine Überlastung der Beschädigten eintritt.

§ 3 § 5