Gesetze / Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland
BVGSaarEG§ 12
Sofern sich in einzelnen Fällen aus § 1 Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers des Innern, ein Ausgleich gewährt werden.