Gesetze / Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland

BVGSaarEG

§ 12

Sofern sich in einzelnen Fällen aus § 1 Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, ein Ausgleich gewährt werden.

§ 11 § 13