Gesetze / Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGAmtsGehG

§ 1b

Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.

§ 1a § 1c