Gesetze / Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGAmtsGehG

§ 1c

Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in derselben Höhe wie ein Bundesminister.

§ 1b § 1d