Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 10 Mündliche Prüfung
(1) Wer die schriftliche Prüfung gemäß §
9 Abs. 2 bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die
mündliche Prüfung, deren Dauer je Teilnehmer 45 Minuten beträgt,
umfasst Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten. Es sollen
nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
(2) Die Prüfungskommission berät im Anschluss an die
mündliche Prüfung über das Ergebnis der Abschlussprüfung.
Dabei ist jede Einzelleistung der Prüfungsteilnehmer von den Mitgliedern
der Prüfungskommission getrennt und selbständig zu beurteilen und zu
bewerten.
(3) Die Prüfungskommission teilt den Teilnehmern im
Anschluss an die Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung
mit.