Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 9 Schriftliche Prüfung

(1) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer

Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer in

einer Klausur innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Unterrichtsstunden

Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die

Aufgaben sollen überwiegend in Form einfacher Fälle der

Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Klausur ist

erfolgreich bearbeitet, wenn drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise

gelöst wurden.

(2) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer

Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer

in drei Klausuren in einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Unterrichtsstunden

Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die

Aufgaben sollen dem Teilnehmer vertiefte Kenntnisse auf diesen Sachgebieten

abverlangen und überwiegend in Form komplexer Sachverhalte der

Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Prüfung ist

bestanden, wenn zwei Klausuren erfolgreich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3

bearbeitet wurden.

(3) Die Klausurarbeiten werden anonymisiert. Der

Prüfungsausschuss kann Einzelheiten über die Art der Anonymisierung

festlegen. Er kann auch bestimmen, welche Hilfsmittel zulässig sind. Die

Teilnehmer haben sich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 8 § 10