Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 9 Schriftliche Prüfung
(1) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer
Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer in
einer Klausur innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Unterrichtsstunden
Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die
Aufgaben sollen überwiegend in Form einfacher Fälle der
Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Klausur ist
erfolgreich bearbeitet, wenn drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise
gelöst wurden.
(2) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer
Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer
in drei Klausuren in einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Unterrichtsstunden
Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die
Aufgaben sollen dem Teilnehmer vertiefte Kenntnisse auf diesen Sachgebieten
abverlangen und überwiegend in Form komplexer Sachverhalte der
Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Prüfung ist
bestanden, wenn zwei Klausuren erfolgreich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
bearbeitet wurden.
(3) Die Klausurarbeiten werden anonymisiert. Der
Prüfungsausschuss kann Einzelheiten über die Art der Anonymisierung
festlegen. Er kann auch bestimmen, welche Hilfsmittel zulässig sind. Die
Teilnehmer haben sich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.