Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 13 Prüfungsnachweis
Über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung wird ein
Nachweis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ausgehändigt.
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BVormPrüfVÜber das erfolgreiche Bestehen der Prüfung wird ein
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