Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 14 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht
bestanden, kann er die Prüfung auf Antrag gemäß § 5
wiederholen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist unzulässig.
(2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht
bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann er sich anstatt
zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung anmelden, deren Ablegung
dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht. Die erste Prüfung
gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.
(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, deren Ablegung
dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann nicht zu einer
Prüfung zugelassen werden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung
an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.