Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht

bestanden, kann er die Prüfung auf Antrag gemäß § 5

wiederholen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist unzulässig.

(2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht

bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann er sich anstatt

zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung anmelden, deren Ablegung

dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht. Die erste Prüfung

gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.

(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, deren Ablegung

dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann nicht zu einer

Prüfung zugelassen werden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung

an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.

§ 13 § 15