Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 15 Widerspruch
Gegen Verwaltungsakte der Prüfungsbehörde ist der
Widerspruch statthaft.
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BVormPrüfVGegen Verwaltungsakte der Prüfungsbehörde ist der
Widerspruch statthaft.