Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer
Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des
Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der Prüfung
vorläufig ausgeschlossen werden.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen
entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des
Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei
Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden
erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungen.