Gesetze / Anordnung über die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt
BVwAAufgUAnO 1968III.
Das Bundesverwaltungsamt untersteht in den übertragenen Angelegenheiten gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.