Gesetze / Anordnung über die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt

BVwAAufgUAnO 1968

III.

Das Bundesverwaltungsamt untersteht in den übertragenen Angelegenheiten gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.