Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung

Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.

§ 15 § 17