Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 6 Anmeldung zur Prüfung

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.

§ 5 § 7