Gesetze / Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung

BWaldInvV 4

§ 3 Grunddaten

An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

1.
Betriebsart,
2.
Eigentumsart,
3.
Waldstruktur,
4.
Baumarten,
5.
Alter,
6.
Baumdurchmesser,
7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
8.
Geländemerkmale,
9.
besondere Baummerkmale,
10.
Totholz,
11.
Landnutzung vor oder nach Wald.
§ 2 § 4