Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL

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§ 1 Dienstvorgesetzter

(1) Dienstvorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Bauen und Verkehr sowie deren oder dessen Stellvertretung ist das Mitglied der Landesregierung, zu dessen Geschäftsbereich das Landesamt für Bauen und Verkehr gehört. Dienstvorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes (Präsidentin oder Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen) sowie die weiteren Vorstandsmitglieder (Direktorinnen oder Direktoren beim Landesbetrieb Straßenwesen) ist das Mitglied der Landesregierung, zu dessen Geschäftsbereich der Landesbetrieb Straßenwesen gehört. Ausgenommen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind die Entscheidungen über Erholungsurlaub gemäß § 77 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes und Fortbildungen gemäß § 23 des Landesbeamtengesetzes. Hierüber entscheidet die jeweilige Leitung beziehungsweise deren Vertretung.

(2) Für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Bauen und Verkehr und des Landesbetriebs Straßenwesen sind Dienstvorgesetzte im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes die jeweiligen Leitungen. Hiervon ausgenommen sind die folgenden Entscheidungen und Maßnahmen:

Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung und Umsetzung von Beamtinnen und Beamten in Leitungspositionen mit einem Amt des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 16 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,

Begründung von Beamtenverhältnissen auf Widerruf (Regierungsbaureferendare) sowie die Durchführung der hierfür erforderlichen Auswahlverfahren,

Personalauswahlverfahren für die Leitung des Landesamtes für Bauen und Verkehr (Präsidentin oder Präsident) und die Abteilungsleitungen sowie für die Leitung des Landesbetriebs Straßenwesen (alle Vorstandsmitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden),

Zulassungsverfahren zum Regelaufstieg gemäß § 22 des Landesbeamtengesetzes,

Verfahren zur Prüfung der Dienstunfähigkeit gemäß den §§ 37 bis 43 des Landesbeamtengesetzes sowie die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 50 des Landesbeamtengesetzes,

Entscheidungen über den einstweiligen Ruhestand gemäß den §§ 47 und 48 des Landesbeamtengesetzes,

Verfahren, Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Landesdisziplinargesetz.

Für diese Entscheidungen und Maßnahmen bleibt das Mitglied der Landesregierung, zu dessen Geschäftsbereich das Landesamt für Bauen und Verkehr sowie der Landesbetrieb Straßenwesen gehören, Dienstvorgesetzter gemäß § 2 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes.

Einzelnorm

§ 2