Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL

BZÜVMIL

§ 2 Übertragung der Ernennungsbefugnis

Dem Landesamt für Bauen und Verkehr sowie dem Landesbetrieb Straßenwesen wird die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt des mittleren, des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 verliehen wird, übertragen. Ernennungen zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstvorgesetzten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 dieser Verordnung.

Einzelnorm

§ 1 § 3