Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL
BZÜVMIL§ 2 Übertragung der Ernennungsbefugnis
Dem Landesamt für Bauen und Verkehr sowie dem Landesbetrieb Straßenwesen wird die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt des mittleren, des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 verliehen wird, übertragen. Ernennungen zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstvorgesetzten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 dieser Verordnung.
Einzelnorm