Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

§ 43a § 44a