Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

BZVEUV

§ 7

Die Vertretung der Stiftung

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vor den Gerichten der

Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die ZBB übertragen, soweit diese über den

Widerspruch zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend für die Verfahren auf

einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 6 § 8