Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV
BZVEUV§ 7
Die Vertretung der Stiftung
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die ZBB übertragen, soweit diese über den
Widerspruch zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend für die Verfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.