Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV
BZVEUV§ 6
Die Zuständigkeit für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und
Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und
Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) sowie deren
Hinterbliebenen wird auf die ZBB übertragen, soweit diese die mit dem
Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.