Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

BZVEUV

§ 6

Die Zuständigkeit für den Erlass von

Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und

Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und

Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) sowie deren

Hinterbliebenen wird auf die ZBB übertragen, soweit diese die mit dem

Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 5 § 7